
Demonstration von Kurden in Kirkuk (kurdistan4all/flickr; CC-by-SA2.0)
Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Irakisch-Kurdistan waren ein voller Erfolg: Die UNO-Mission im Irak beglückwünschte die Bürger zu einer gewaltfrei verlaufenen Wahl mit hoher Beteiligung, besonders von Frauen. Auch die GfbV war mit 11 Beobachtern vor Ort vertreten: Zehn Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und ein seit langem in Deutschland lebender christlicher Assyrer haben den Wahlgang in den Provinzen Arbil, Sulaimaniya und Dohuk beobachtet. Die Wahlbeteiligung lag bei 78%, in der Umgebung von Dohuk und Suleimaniya sogar bei 86 %. Nun sollte die Verfassung Irakisch-Kurdistans schnell durch eine Volksabstimmung in Kraft gesetzt und über die Zukunft der Region Kirkuk entschieden werden, erwartet die GfbV.
Die Ergebnisse im Einzelnen:
Kurdistani Liste 57.34 % - Zusammenschluss von KDP und PUK
Gooran 23.75 % – „Wechsel“: eine Gruppierung von ehemaligen PUK-Politikern unter der Leitung des früheren PUK-Führungsmitglieds Nawshirwan Mustafa
Liste “Dienstleistung und Reform” 12.8% – Bündnis der Islamischen Union Kurdistans, der Islamischen Gruppe Kurdistans, der Sozialdemokratischen Partei Kurdistans und der Partei der Werktätigen Kurdistans
Bizutnawai Islami (Islamische Bewegung Kurdistans) 1.45%
Tevgera Turkmenî ya Demokratîk (Turkmenische Liste) 0.99%
Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen:
1- Mesûd Barzanî: %69,57
2- Kemal Mîrewdelî: 25,32 (Kandidat der „Gooran“ – Liste)
3- Helo Îbrahîm Ehmed: 3,49
Von den 4.382.000 Bürgern waren 2.518.000 wahlberechtigt, davon ca. 1.058.000 in der Provinz Sulaimaniya, ca. 898.000 in der Provinz Arbil und ca. 562.000 in der Provinz Dohuk. Zur Wahl standen insgesamt 24 Parteien und Parteibündnisse.
Demokratisches Potential Kurdistans
Der geglückte Wahlverlauf zeigt das demokratische Potential Irakisch-Kurdistans, der friedlichsten Region des Irak. Um die Lage dort nicht zu destabilisieren und Nationalitätenkonflikte zu entschärfen, fordert die GfbV eine baldige Abstimmung über die Zugehörigkeit Kirkuks zum autonomen Bundesstaat Irakisch-Kurdistan und über die Annahme von dessen neuer Verfassung. Die Regierung des Irak ist nach Art. 140 der irakischen Verfassung verpflichtet, Spuren der “praktizierten Unterdrückungspolitik” Saddam Husseins zu beseitigen. Die Grenze der autonomen kurdischen Provinzen wurde am 11. März 1974 einseitig von der Ba’ath-Partei festgelegt.
Vorbildlicher Minderheitenschutz in der neuen Verfassung
Von den 111 Sitzen sind insgesamt 11 Sitze für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert, darunter 5 für die christlichen Assyro-Chaldäer, 5 für die Turkmenen und ein Sitz für die christlichen Armenier. Auch für die Provinzräte ist eine weitgehende Quotenregelung für die kleineren Gemeinschaften eingeführt worden: In Sulaimaniya ist ein Sitz für die Chaldäer-Aramäer-Assyrer reserviert, in Arbil sind es drei Sitze für Turkmenen, zwei für aramäischsprachige Christen, einen für Armenier, während in Dohuk zwei Sitze aramäischsprachigen Christen und einer Armeniern vorbehalten ist. Die kleineren Völker werden in allen Gremien dank dieser garantierten Sitze über mehr Repräsentanten verfügen, als es ihrem Prozentsatz in der Gesamtbevölkerung entspricht. Die kurdischen religiösen Minderheiten der Yeziden, Feili oder Ahl-e-Haqq sind jedoch in den kurdischen Listen ohne Quotierung vertreten. Dies stieß vor allem bei den Yeziden auf Kritik. Die Frauen-Quote wurde von bisher 25 % auf 30 % erhöht, das Mindestalter der gewählten Abgeordneten von bisher 35 auf 25 Jahre herabgesetzt.
Die neue Verfassung berücksichtigt die Wünsche aller Nationalitäten. Artikel 15 lautet: „Die Bevölkerung des Bundeslandes Irakisch-Kurdistan setzt sich zusammen aus Kurden, Arabern, Turkmenen, Chaldäern-Aramäern-Assyren, Armeniern und anderen Bürgern Kurdistans/Irak“, in Artikel 35 heisst es:„Diese Verfassung gewährleistet die nationalen, kulturellen und administrativen Rechte der Turkmenen, Araber, Chaldäer-Aramäer-Assyrer, Armenier einschließlich ihres Rechtes auf regionale Autonomie in den Regionen und Gemeinden, in denen diese Volksgruppen eine Mehrheit bilden.“ Artikel 36 garantiert in vollem Umfang Glaubensfreiheit nicht zuletzt für die christlichen Konfessionen und die Religionsgemeinschaft der Yeziden.
Neben dem Kurdischen und Arabischen sind das Turkmenische, das Neuaramäische und das Armenische als Sprachen der kleineren Nationalitäten anerkannt. In Gemeinden oder Regionen, wo diese die Mehrheit bilden, wird ihnen lokale oder regionale Autonomie zuerkannt. Auch das Recht auf muttersprachlichen Unterricht wird von der Verfassung von der Grundschule bis zur Universität gesichert.




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